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Die SQMed möchte zum Ende des Jahres noch kurz auf einige Änderungen im Bereich der stationären Qualitätssicherung (QSKH-Richtlinie) hinweisen, die durch den GBA beschlossen wurden und zum Erfassungsjahr 2018 in Kraft treten (Diese Regelungen betreffen in der Regel Fälle mit einem Aufnahmedatum ab dem 01.01.2018).
Datenübermittlung:
Die Datensätze müssen zukünftig (analog zur Richtlinie zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren) quartalsweise übermittelt werden. Die entsprechenden Fristen sind:
1. Quartal: bis zum 15. Mai 2018
2. Quartal: bis zum 15 August 2018
3. Quartal: bis zum 15. November 2018
4. Quartal: bis zum 28. Februar 2019
Zu den erhobenen Datensätzen des jeweils vorhergehenden Quartals zählen in der Regel alle im Quartal entlassenen Patientinnen und Patienten. Solange nicht alle QS-Verfahren auf Entlassungsdatum umgestellt sind, zählen die Januar-Überlieger bei den entsprechenden QS-Verfahren zum 4. Quartal und müssen daher spätestens bis zum 28. Februar übermittelt werden.
Übermittlung von Soll- und Risikostatistik:
Soll- und Risikostatistik für das Erfassungsjahr 2018 müssen inkl. Konformitätserklärung bis zum 15. Februar 2019 übermittelt werden (also 2 Wochen vor Ende der Datenübermittlung s. o.)
Vollständigkeit der Dokumentation / Sanktionsregelung:
Ab dem Erfassungsjahr 2018 wird eine Leistungsbereichs-bezogene Dokumentationsrate von 100 % gefordert (bisher 95 %), "es sei denn, das Krankenhaus weist nach, dass die Unterschreitung unverschuldet ist". Bei unvollständiger Dokumentation sind Abschläge im Sinne einer Sanktionsregelung vorgesehen.
Follow up- Leistungsbereiche:
Die aus den Bereichen zur Knie- und Hüftendoprothetik und zu Herzschrittmachereingriffen bekannte Erfassung von Personen-identifizierenden Merkmalen wird auf die Leistungsbereiche zu implantierbaren Defibrillatoren, Geburtshilfe und Neonatologie ausgeweitet.
Datenvalidierung:
Die Maßnahmen zur Datenvalidierung, d. h. die Überprüfung der Dokumentation für die externe Qualitätssicherung, werden ab dem Erfassungsjahr 2018 ausgeweitet. Ggf. wird - in Abhängigkeit von Datenschutz-rechtlichen Regelungen - der MDK zumindest in Teilbereichen mit der Durchführung der Datenvalidierung beauftragt werden.
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