In den Bereichen zur Herzschrittmacheroperationen und zur Hüft- und Knieendoprothetik werden im Erfassungsjahr 2015 in der externen Qualitätssicherung bei gesetzlich krankenversicherten Patienten auf Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) neben den Qualitätssicherungsdaten auch personenidentifizierende Daten dokumentiert und übermittelt.
Nach Anlage 3 §13 der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern – QSKH-RL sind Krankenhäuser verpflichtet, die Patienten über sie betreffende Qualitätssicherungsverfahren zu informieren. Dies umfasst u.a. eine Information über die zu erhebenden Daten, die erhebenden und verarbeitenden Stellen sowie die Verwendung der Daten und den weiteren Umgang mit ihnen.
Der GBA hat zu diesem Zweck für die an der externen Qualitätssicherung teilnehmenden Krankenhäuser ein an die Patienten gerichtetes Informationsschreiben veröffentlicht.