Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der interne Standard gilt als aufwandsarm  zugänglich, wenn er für Ärzte und Pflegepersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattfindet, in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.

Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem internen Standard des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser. 

Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard, gilt dieser auch als aufwandsarm zugänglich, wenn er an jedem Krankenhaus(standort), an dem die belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit eingesehen werden kann.