Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Der interne Standard gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn
er für Ärzte und Pflegepersonal elektronisch (z.B. über
Intranet) aufrufbar ist oder wenn er in allen Räumen, in denen
eine Wundversorgung stattfindet, in Papierform vorhanden ist und
jederzeit eingesehen werden kann.
Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung
(z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem internen
Standard des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die
vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für
Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.
Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen
Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem
eigenen internen Standard, gilt dieser auch als aufwandsarm
zugänglich, wenn er an jedem Krankenhaus(standort), an dem die
belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der
Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über
Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit
eingesehen werden kann.