Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Der interne Standard gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn er für das an der Patientenbehandlung unmittelbar beteiligte Personal  des gesamten Krankenhauses elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattgefunden hat, in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem internen Standard der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in der er seine Operationen durchgeführt hatte bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatten, gilt dieser als aufwandsarm zugänglich, wenn er für das an der Patientenbehandlung unmittelbar beteiligte Personal in der Einrichtung, in der die Operationen durchgeführt wurden, elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattgefunden hat, in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Handelte der Vertragsarzt bzw. handelten die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen internen Standard, gilt dieser auch als aufwandsarm zugänglich, wenn er an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem internen Standard des Krankenhauses handelte, gilt dieser als aufwandsarm zugänglich, wenn er für das an der Patientenbehandlung unmittelbar beteiligte Personal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn er in allen Räumen, in denen eine Wundversorgung stattgefunden hat in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.
 
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem eigenen internen Standard, gilt dieser auch als aufwandsarm zugänglich, wenn er an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, vorlag oder wenn er in der Hauptbetriebsstätte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.