Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe eines neuen internen Standards als auch dessen
Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person
oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Freigabe des internen Standards muss durch die
Geschäftsführung, Hygienekommission oder
Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgen.
Die Ärztliche Direktion oder die
Pflegedirektion/Pflegedienstleitung gelten hier als Teil der
Geschäftsführung und sind zur Freigabe berechtigt, nicht
dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene
Freigabe aussprechen können.
Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung
(z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem internen
Standard des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die
vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für
Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.
Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung
(z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem eigenen
internen Standard, muss dieser vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern
oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der
belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein.