Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe eines neuen internen Standards als auch dessen
Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person
oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Freigabe des internen Standards muss durch die
Geschäftsführung, Hygienekommission oder
Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgt sein.
Die Ärztliche Direktion oder die
Pflegedirektion/Pflegedienstleitung gelten hier als Teil der
Geschäftsführung und sind zur Freigabe berechtigt, nicht
dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene
Freigabe aussprechen können.
Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem
internen Standard der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in er
seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
muss der interne Standard durch den/die Praxisinhaber oder durch
den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine
bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
freigegeben worden sein.
Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einem
eigenen internen Standard, muss dieser durch den/die Praxisinhaber oder
durch den/die ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte
(Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einem internen
Standard des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für
Krankenhäuser.
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einem eigenen
internen Standard, muss dieser von ihm persönlich freigegeben
worden sein.