Allgemeine Hinweise:
Der interne Standard zu Wundversorgung und Verbandswechsel soll sich
sowohl auf chronische als auch auf traumatische und postoperative
Wunden erstrecken und die einrichtungsindividuellen Besonderheiten
berücksichtigen.
Der interne Standard muss für alle Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte
interne Standards werden berücksichtigt, sofern sichergestellt
war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden. In
Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in Kraft
gesetzte interne Standards können nicht berücksichtigt
werden.
Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können
sich die Inhalte des internen Standards je Ort der Leistungserbringung
unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen
Anforderungen an die Wundversorgung und den Verbandswechsel
gleichermaßen enthalten sind.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
• für alle operativen Abteilungen bzw.
operativen Fachgebiete ein fachgebietsspezifischer interner Standard
vorlag.
Es kann sich auch um einen internen Standard handeln, der sowohl
für den stationären als auch den ambulanten Bereich
gültig ist.
Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
• interne Standards für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.
"Ja" kann auch angegeben werden, wenn der Vertragsarzt bzw. die an der
vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte generell
keine Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich
sind, und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag.
Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung tätigen Ärzte können nach einem internen
Standard der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre
Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung tätigen Ärzte nach einem eigenen internen
Standard handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem
Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.
Für ermächtigte Krankenhausärzte/Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• ein entsprechender fachgebietsübergreifender interner Standard vorlag
oder
• interne Standards für ihre jeweiligen
operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht,
vorlagen.
"Ja" kann auch angegeben werden, wenn der ermächtigte
Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus generell keine
Verbandswechsel durchführen, weil diese nicht erforderlich sind,
und ein interner Standard zur Wundversorgung vorlag.
Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte
Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einem
internen Standard des Krankenhauses
oder
nach einem eigenen internen Standard handeln.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte
Krankenhaus nach einem eigenen internen Standard handelte, muss dieser
an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der
Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.