Allgemeine
Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu
nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl.
Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung
der
Instrumente des Sprechstundenalltags.
Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf
des Jahres 2024 gefragt. Bei mehreren Sterilisatoren ist das
Datum
für das Gerät
einzutragen, dessen letzte
periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am
längsten zurückliegt. Ist
bisher keine
Leistungsbeurteilung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des
Gerätes einzutragen.
§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder
steril
zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter
Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten
validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser
Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."
Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
• dass sich im Verlauf der Zeit
keine
unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
• dass die im
Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher
Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der
periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung
gleichzusetzen.
Siehe: KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der
Aufbereitung von Medizinprodukten"
Links zu den Dokumenten finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/steuerteildatum/
Leistungserbringerbezogene
Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte
Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete
Sterilgut zu machen.
Für Vertragsärzte
gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten
OP
nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser
Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs
aufbereitet
wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an
Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.
Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer
Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich
die Angabe
auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber
des
OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.
Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für
die
Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten
Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene
BSNR
abgerechnet wurden.
Für ermächtigte
Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete
Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in
einem
oder an einem Krankenhaus befindet.
Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an
einem
Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das
an
dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs
aufbereitet wird.