Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus
Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung
durch externe Dienstleister.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter des Krankenhauses zu machen.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter des Belegkrankenhauses zu machen.
Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für alle am Aufbereitungsprozess beteiligten
Mitarbeiter des Krankenhauses zu machen. Es ist auf das Krankenhaus
Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen
erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint,
die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.