Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu
nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl.
Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der
Instrumente des Sprechstundenalltags.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle im Krankenhaus am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter zu machen.
Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP
für alle an dieser Hauptbetriebsstätte oder beim Betreiber
des OPs am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter zu machen, auch
wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten
durchgeführt werden.
Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an
Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden, soll sich die
Angabe auf die an diesen Nebenbetriebsstätten oder beim Betreiber
des OPs am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter beziehen. Dabei
ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der
die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem
Bogen angegebene Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für alle im Krankenhaus am Aufbereitungsprozess
beteiligten Mitarbeiter zu machen, sofern sich die
Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.
Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem
Krankenhaus, ist die Angabe für die Mitarbeiter zu machen, die an
dieser Hauptbetriebsstätte oder beim Betreiber des OPs am
Aufbereitungsprozess beteiligt sind.