Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für alle im Krankenhaus am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP für alle an dieser Hauptbetriebsstätte oder beim Betreiber des OPs am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter zu machen, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf die an diesen Nebenbetriebsstätten oder beim Betreiber des OPs am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter beziehen. Dabei ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für alle im Krankenhaus am Aufbereitungsprozess beteiligten Mitarbeiter zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für die Mitarbeiter zu machen, die an dieser Hauptbetriebsstätte oder beim Betreiber des OPs am Aufbereitungsprozess beteiligt sind.