Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.

Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Siehe auch "Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN ISO 11607-2" der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung.

Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:



https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/sterilgutpacksiegel/

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.