Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln
(vgl. § 121 Abs. 2 SGB V).

Nicht gemeint sind sog. Honorarbelegärzte, die für die Erbringung belegärztlicher Leistungen direkt vom Krankenhaus eine Vergütung erhalten (vgl. § 121 Abs. 5 SGB V).