Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte
Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten
(Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür
bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär
oder teilstationär zu behandeln
(vgl. § 121 Abs. 2 SGB V).
Nicht gemeint sind sog. Honorarbelegärzte, die für die
Erbringung belegärztlicher Leistungen direkt vom Krankenhaus eine
Vergütung erhalten (vgl. § 121 Abs. 5 SGB V).