Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu
nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl.
Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der
Instrumente des Sprechstundenalltags.
Es wird nach der letzten Wartung vor Ablauf des Jahres 2024 gefragt.
Ist bisher keine Wartung erfolgt, ist das Beschaffungsdatum des
Gerätes einzutragen.
Bei mehreren Siegelnahtgeräten ist das Datum für das
Gerät einzutragen, dessen letzte Wartung am längsten
zurückliegt.
Es besteht eine allgemeine Pflicht zur Wartung und
Instandhaltungsprüfung nach § 7 MPBetreibV (i.d.F. vom
21.08.2002). Die Wartung ist nicht mit der bloßen
Funktionsprüfung nach § 4 (6) MPBetreibV (i.d.F. vom
21.08.2002) oder der bloßen Reinigung des Geräts
gleichzusetzen. Unter Sicherstellung von § 7 MPBetreibV (i.d.F.
vom 21.08.2002) kann die Wartung des Reinigungs- und
Desinfektionsgeräts auch intern erfolgen. Sie ist im Ergebnis
schriftlich zu dokumentieren (Gerätehandbuch, Abschnitt "Wartungs-
und Reparaturdokumentation"). Es wird auf einschlägige Leitlinien
des RKI und Informationsschriften der KVB verwiesen: "Anforderungen an
die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" und "Hygienische
Aufbereitung von Medizinprodukten in Arztpraxis und im MVZ" sowie
"Leitlinie für die Validierung der Verpackungsprozesse nach DIN EN
ISO 11607-2"
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut zu machen.
Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP
nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser
Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet
wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an
Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.
Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer
Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe
auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber des
OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.
Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die
Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten
Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR
abgerechnet wurden.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete
Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem
oder an einem Krankenhaus befindet.
Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem
Krankenhaus ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an
dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs
aufbereitet wird.