Allgemeine
Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das
Krankenhaus
Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung
durch externe Dienstleister.
§ 8 (1) MPBetreibV (i.d.F. vom 21.08.2002):
"Die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder
steril
zur Anwendung kommenden Medizinprodukten ist unter
Berücksichtigung der Angaben des Herstellers mit geeigneten
validierten Verfahren so durchzuführen, dass der Erfolg dieser
Verfahren nachvollziehbar gewährleistet ist."
Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres
2024 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten
ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte
periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am längsten
zurückliegt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist
das
Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.
Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
• dass sich im Verlauf der Zeit
keine
unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
• dass die im
Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher
Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der
periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung
gleichzusetzen.
Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/
Leistungserbringerbezogene
Hinweise:
Für Krankenhäuser
gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut
zu machen.
Für reine Belegkrankenhäuser
gilt:
Die Angabe ist für das vom Belegkrankenhaus aufbereitete
Sterilgut zu machen.
Für Belegärzte
gilt:
Die Angabe ist für das vom Krankenhaus aufbereitete Sterilgut
zu
machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten
belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind
belegärztliche Operationen gemeint, die über die in
diesem
Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.