Allgemeine
Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu
nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es ist über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl.
Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung
der
Instrumente des Sprechstundenalltags.
Es wird nach der letzten Leistungsbeurteilung vor Ablauf des Jahres
2024 gefragt. Bei mehreren Reinigungs- und Desinfektionsgeräten
ist das Datum für das Gerät einzutragen, dessen letzte
periodische oder ereignisbezogene Leistungsbeurteilung am längsten
zurückliegt. Ist bisher keine Leistungsbeurteilung erfolgt, ist
das
Beschaffungsdatum des Gerätes einzutragen.
Periodische Leistungsbeurteilungen sollen bestätigen,
• dass sich im Verlauf der Zeit
keine
unbeabsichtigten Prozessänderungen ergeben haben und nachweisen
• dass die im
Validierungsprotokoll/-plan festgelegten Parameter eingehalten werden.
Über die Leistungsbeurteilung muss ein schriftlicher
Ergebnisbericht vorliegen. Die Leistungsbeurteilung ist nicht mit der
periodischen oder chargenbezogenen Routineprüfung
gleichzusetzen.
Siehe: KRINKO-Empfehlung
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/rdgurteildatum/
Leistungserbringerbezogene
Hinweise:
Für
Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser
gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete
Sterilgut zu machen.
Für Vertragsärzte
gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten
OP
nur für das Sterilgut zu machen, das an dieser
Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs
aufbereitet
wird, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an
Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.
Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer
Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich
die Angabe
auf das an dieser Nebenbetriebsstätte oder durch den Betreiber
des
OPs aufbereitete Sterilgut beziehen.
Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für
die
Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten
Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene
BSNR
abgerechnet wurden.
Für ermächtigte
Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus aufbereitete
Sterilgut zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in
einem
oder an einem Krankenhaus befindet.
Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an
einem
Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das
an
dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs
aufbereitet wird.