Die Frage bezieht sich auf die hygienische
Risikoklassifizierung, wie sie in der KRINKO-BfArM-Empfehlung
"Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von
Medizinprodukten", aber auch im Leitfaden "Hygiene in der Arztpraxis"
des Kompetenzzentrums Hygiene und Medizinprodukte der KVen und der KBV
niedergelegt ist.
Links zu den Dokumenten finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/produktrisiko/
Die Risikoeinstufung muss für die OP-Instrumente inkl.
Anästhesie erfolgen, nicht für die Instrumente des
Sprechstundenalltags.
Leistungserbringerbezogene
Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte
Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte
Sterilgut zu machen.
Für Vertragsärzte
gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten
OP
nur für das an dieser Hauptbetriebsstätte genutzte
oder das
durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen, auch
wenn ambulante Operationen zusätzlich an
Nebenbetriebsstätten
durchgeführt wurden.
Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer
Nebenbetriebsstätte durchgeführt wurden, soll sich
die Angabe
auf das an dieser Nebenbetriebsstätte genutzte oder das durch
den
Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut beziehen. Bei mehreren
Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die
Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten
Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene
Betriebsstättennummer (BSNR) abgerechnet wurden.
Für ermächtigte
Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte
Sterilgut
zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder
an
einem Krankenhaus befindet.
Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an
einem
Krankenhaus, ist die Angabe für das an der
Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des
OPs
bereitgestellte Sterilgut zu machen.