Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten
Empfehlung/internen Leitlinie, als auch deren Aktualisierung
müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein
dafür autorisiertes Gremium erfolgen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie muss
durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder
Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgen. Der Ärztliche
Direktor wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als
zur Freigabe Berechtigter, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die
nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.
Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung
(z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer
leitlinienbasierten Empfehlung/interne Leitlinie des Krankenhauses
handelt bzw. handeln, gelten die vorgenannten
leistungserbringerbezogenen Hinweise für Krankenhäuser/reine
Belegkrankenhäuser.
Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung
(z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen
leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese vom
Praxisinhaber/von den Praxisinhabern oder vom ärztlichen
Leiter/von den ärztlichen Leitern der belegärztlichen
Einrichtung freigegeben worden sein.