Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen leitlinienbasierten Empfehlung/internen
Leitlinie als auch deren Aktualisierung müssen durch eine
dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes
Gremium erfolgen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Freigabe der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie muss
durch die Geschäftsführung, Hygienekommission oder
Arzneimittelkommission des Krankenhauses erfolgt sein.
Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der
Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter
anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine
abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.
Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer
leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en)
handelte bzw. handelten, in er seine bzw. sie ihre Operationen
durchgeführt hatte bzw. hatten, muss die leitlinienbasierte
Empfehlung/interne Leitlinie durch den/die Praxisinhaber oder durch
den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine
bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
freigegeben worden sein.
Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer
eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese
durch den/die Praxisinhaber oder durch die/den ärztlichen Leiter
der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer
leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses
handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser.
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen
leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie, muss diese von ihm
persönlich freigegeben worden sein.