Allgemeine Hinweise:
Eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie beruht auf einer
gültigen Leitlinie der wissenschaftlichen Fachgesellschaften und
wurde um aktuelle Kommentare zu den einrichtungsindividuellen
Besonderheiten und ggf. daraus resultierenden Abweichungen ergänzt.
Die perioperative Antibiotikaprophylaxe und die allgemeine
Antibiotikatherapie können in einer gemeinsamen
leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie geregelt sein.
Für die Erstellung der leitlinienbasierten Empfehlung/internen
Leitlinie kann auf die Empfehlung der Paul-Ehrlich-Gesellschaft zur
perioperativen Antibiotikaprophylaxe zurückgegriffen werden.
Hinweise zur perioperativen Antibiotikaprophylaxe (PAP) sind ebenfalls
in der KRINKO-Empfehlung „Prävention postoperativer
Wundinfektionen“ enthalten.
Die leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie muss
für alle operierenden
Ärzte gegolten haben. Unterjährig aktualisierte
leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien werden
berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden.
In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr in
Kraft gesetzte leitlinienbasierte Empfehlungen/interne Leitlinien
können nicht berücksichtigt werden.
Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können
sich die Inhalte der leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie
je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt
sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die perioperative
Antibiotikaprophylaxe gleichermaßen enthalten sind.
Sofern keine perioperative Antibiotikaprophylaxe durchgeführt
wurde, weil diese aufgrund des Behandlungsspektrums generell nicht
indiziert war, ist „aufgrund des Behandlungsspektrums keine
perioperative Antibiotikaprophylaxe erforderlich“ anzugeben.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
• leitlinienbasierte Empfehlungen/interne
Leitlinien für alle operativen Fachgebiete, in denen das
Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen.
Es kann sich um eine leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie
handeln, die sowohl für den stationären als auch den
ambulanten Bereich gültig war.
Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
• leitlinienbasierte Empfehlungen/interne
Leitlinien für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.
Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer
leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie der Einrichtung(en)
handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt
hatte bzw. hatten,
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen
leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handelte bzw.
handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante
Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.
Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• eine entsprechende fachgebietsübergreifende leitlinienbasierte Empfehlung/interne Leitlinie vorlag
oder
• leitlinienbasierte Empfehlungen/interne
Leitlinien für ihr/e jeweiliges/n operatives/n Fachgebiet/e, auf
das/die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.
Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte
Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer
leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen Leitlinie handeln.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte
Krankenhaus nach einer eigenen leitlinienbasierten Empfehlung/internen
Leitlinie handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem
ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt
wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.