Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die Aufbereitung durch das Krankenhaus
Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist an dieser Stelle die Aufbereitung
durch externe Dienstleister.
Eine Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie
für die betreffenden Mitarbeiter elektronisch (z.B. über
Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie in dem Arbeitsbereich in
Papierform vorhanden ist und jederzeit dort eingesehen werden kann.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Belegkrankenhaus aufbereiteten Sterilguts zu machen.
Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte des vom Krankenhaus
aufbereiteten Sterilguts zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu
nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht
wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die
über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.