Allgemeine Hinweise:

Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es ist nur über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl. Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der Instrumente des Sprechstundenalltags.

Eine Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für die betreffenden Mitarbeiter elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie in dem Arbeitsbereich in Papierform vorhanden ist und jederzeit dort eingesehen werden kann.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte zu machen, die durch das Krankenhaus durchgeführt werden.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP nur für die Aufbereitungsschritte zu machen, die an dieser Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs durchgeführt werden, auch wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.

Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe auf die an dieser Nebenbetriebsstätte oder die durch den Betreiber des OPs durchgeführten Aufbereitungsschritte beziehen.

Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für die vom Krankenhaus durchgeführten Aufbereitungsschritte zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.

Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an der Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs aufbereitet wird.