Allgemeine Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu
nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es ist nur über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl.
Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung der
Instrumente des Sprechstundenalltags.
Eine Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie
für die betreffenden Mitarbeiter elektronisch (z.B. über
Intranet) aufrufbar ist oder wenn sie in dem Arbeitsbereich in
Papierform vorhanden ist und jederzeit dort eingesehen werden kann.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte zu machen, die durch das Krankenhaus durchgeführt werden.
Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP
nur für die Aufbereitungsschritte zu machen, die an dieser
Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs
durchgeführt werden, auch wenn ambulante Operationen
zusätzlich an Nebenbetriebsstätten durchgeführt werden.
Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer
Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich die Angabe
auf die an dieser Nebenbetriebsstätte oder die durch den Betreiber
des OPs durchgeführten Aufbereitungsschritte beziehen.
Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die
Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten
Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR
abgerechnet wurden.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für die vom Krankenhaus durchgeführten
Aufbereitungsschritte zu machen, sofern sich die
Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus befindet.
Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem
Krankenhaus, ist die Angabe für das Sterilgut zu machen, das an
der Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs
aufbereitet wird.