Allgemeine
Hinweise:
Es ist ausschließlich auf die eigene Aufbereitung Bezug zu
nehmen. Nicht gemeint ist die Aufbereitung durch externe Dienstleister.
Es ist nur über die Aufbereitung der OP-Instrumente inkl.
Anästhesie zu berichten, nicht über die Aufbereitung
der
Instrumente des Sprechstundenalltags.
Die Standardarbeitsanweisungen müssen schriftlich hinterlegt
sein.
Grundlage ist die KRINKO-Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei
der Aufbereitung von Medizinprodukten".
Einen Link zu dem Dokument finden Sie unter:
https://iqtig.org/datenerfassung/spezifikationen/erfassungsmodule/dokumentationsfelder/faq/hygienesop/
Leistungserbringerbezogene
Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte
Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für die Aufbereitungsschritte zu machen, die
durch das Krankenhaus durchgeführt werden.
Für Vertragsärzte
gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten
OP
nur für die Aufbereitungsschritte zu machen, die an dieser
Hauptbetriebsstätte oder durch den Betreiber des OPs
durchgeführt werden, auch wenn ambulante Operationen
zusätzlich an Nebenbetriebsstätten
durchgeführt werden.
Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer
Nebenbetriebsstätte durchgeführt werden, soll sich
die Angabe
auf die an dieser Nebenbetriebsstätte oder die durch den
Betreiber
des OPs durchgeführten Aufbereitungsschritte beziehen.
Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für
die
Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten
Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene
BSNR
abgerechnet wurden.
Für ermächtigte
Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für die vom Krankenhaus durchgeführten
Aufbereitungsschritte zu machen, sofern sich die
Hauptbetriebsstätte in einem oder an einem Krankenhaus
befindet.
Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an
einem
Krankenhaus, ist die Angabe für die Aufbereitungsschritte zu
machen, die an der Hauptbetriebsstätte oder durch den
Betreiber
des OPs durchgeführt werden.