Allgemeine Hinweise:
Die Rechte und Pflichten des Betreibers und des Auftragnehmers und die
Modalitäten der Übergabe, Rückgabe und
Aufbereitung der Medizinprodukte müssen schriftlich in einem
Vertrag fixiert sein. Das auftragnehmende Unternehmen
(„externer Dienstleister“) hat ein
Qualitätsmanagementsystem, das die Erfüllung der hier
genannten Anforderungen sicherstellt, nachzuweisen und muss
zusätzlich - sofern es ausschließlich für
Dritte aufbereitet - zugelassen sein (bis 25.05.2021 gemäß
§§ 10, 25 MPG; seit 26.05.2021 gemäß §§
4, 86 MPDG). Das
Qualitätsmanagementsystem für die Aufbereitung von
Medizinprodukten mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung
(„kritisch C“) soll durch eine von der
zuständigen Behörde anerkannten Stelle (gemäß
§ 17b MPDG) nach DIN EN
13485 in Verbindung mit der Empfehlung „Anforderungen an die
Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“
zertifiziert sein.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte
Sterilgut zu machen.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus
bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus genutzt
wurde.
Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte
Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem
die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei
sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die
in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.