Allgemeine Hinweise:
Die Rechte und Pflichten des Betreibers und des Auftragnehmers und die
Modalitäten der Übergabe, Rückgabe und Aufbereitung der
Medizinprodukte müssen schriftlich in einem Vertrag fixiert sein.
Das auftragnehmende Unternehmen („externer Dienstleister“)
hat ein Qualitätsmanagementsystem, das die Erfüllung der hier
genannten Anforderungen sicherstellt, nachzuweisen und muss
zusätzlich - sofern es ausschließlich für Dritte
aufbereitet - zugelassen sein (bis 25.05.2021 gemäß
§§ 10, 25 MPG; seit 26.05.2021 gemäß §§
4, 86 MPDG). Das Qualitätsmanagementsystem
für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit besonders hohen
Anforderungen an die Aufbereitung („kritisch C“) soll durch
eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle (gemäß § 17b MPDG) nach DIN
EN 13485 in Verbindung mit der Empfehlung „Anforderungen an die
Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ zertifiziert
sein.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.
Für Vertragsärzte gilt:
Die Angabe ist bei Hauptbetriebsstätten mit eigenem ambulanten OP
nur für das an dieser Hauptbetriebsstätte genutzte oder das
durch den Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut zu machen, auch
wenn ambulante Operationen zusätzlich an Nebenbetriebsstätten
durchgeführt wurden.
Sofern die ambulanten Operationen ausschließlich an einer
Nebenbetriebsstätte durchgeführt wurden, soll sich die Angabe
auf das an dieser Nebenbetriebsstätte genutzte oder das durch den
Betreiber des OPs bereitgestellte Sterilgut beziehen.
Bei mehreren Nebenbetriebsstätten ist die Angabe für die
Nebenbetriebsstätte zu machen, an der die meisten ambulanten
Operationen erbracht und über die in diesem Bogen angegebene BSNR
abgerechnet wurden.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte im Krankenhaus genutzte Sterilgut
zu machen, sofern sich die Hauptbetriebsstätte in einem oder an
einem Krankenhaus befindet.
Befindet sich die Hauptbetriebsstätte nicht in einem oder an einem
Krankenhaus, ist die Angabe für das an der
Hauptbetriebsstätte genutzte oder das durch den Betreiber des OPs
bereitgestellte Sterilgut zu machen.