Allgemeine Hinweise:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn für das gesamte aufbereitungspflichtige vom Krankenhaus genutzte Sterilgut ein oder mehrere externe(r) Dienstleister beauftragt wurde(n).
Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts ausschließlich durch das Krankenhaus mit krankenhauseigenem Personal, ist die Frage mit „nein“ zu beantworten.
Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts weder ausschließlich durch das Krankenhaus noch ausschließlich durch externe Dienstleister, ist die Frage mit "teilweise" zu beantworten.

Tochterunternehmen des Krankenhauses gelten nicht als externer Dienstleister.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.

Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus eingesetzt wurde.

Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.