Allgemeine Hinweise:
Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn für das
gesamte aufbereitungspflichtige vom Krankenhaus genutzte Sterilgut ein
oder mehrere externe(r) Dienstleister beauftragt wurde(n).
Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts ausschließlich durch das
Krankenhaus mit krankenhauseigenem Personal, ist die Frage mit
„nein“ zu beantworten.
Erfolgte die Aufbereitung des Sterilguts weder ausschließlich
durch das Krankenhaus noch ausschließlich durch externe
Dienstleister, ist die Frage mit "teilweise" zu beantworten.
Tochterunternehmen des Krankenhauses gelten nicht als externer Dienstleister.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut zu machen.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Belegkrankenhaus
bereitgestellte Sterilgut zu machen, das im Belegkrankenhaus eingesetzt
wurde.
Für Belegärzte gilt:
Die Angabe ist für das gesamte vom Krankenhaus genutzte Sterilgut
zu machen. Es ist auf das Krankenhaus Bezug zu nehmen, an dem die
meisten belegärztlichen Operationen erbracht wurden. Dabei sind
belegärztliche Operationen gemeint, die über die in diesem
Bogen angegebene BSNR abgerechnet wurden.