Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller
Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister
und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im
stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu
ermitteln.
Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft
ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine
Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das
Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller
Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister
und Beamte), die ganzjährig im gesamten Belegkrankenhaus im
stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu
ermitteln.
Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft
ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist
keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und
für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für Belegärzte gilt:
Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller
Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister
und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte
(Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die
Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet
wurden.
Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft
ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig
war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen
und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja"
anzugeben.