Allgemeine Hinweise:
Die Reinigungskräfte werden pro Kopf gezählt, unabhängig
von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Inhalte einer solchen Informationsveranstaltung müssen sein:
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller
Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister
und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus im ambulanten
u./o. stationären Bereich tätig waren, zu ermitteln.
Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft
ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine
Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen und für das
Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für Vertragsärzte gilt:
Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller
Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister
und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte
(Arztpraxis, MVZ) tätig waren, zu ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu
nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen
angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.
Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft
ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig
war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen
und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja"
anzugeben.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Anzahl der Reinigungskräfte ist auf Basis aller
Reinigungskräfte (inkl. Personal extern beauftragter Dienstleister
und Beamte), die ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte
tätig waren, zu ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die
Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene
Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.
Auszuschließen aus der Angabe sind Reinigungskräfte, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Reinigungskräfte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit keine Reinigungskraft
ganzjährig im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig
war, ist keine Angabe zur Anzahl der Reinigungskräfte zu machen
und für das Feld "Reinigungspersonal nicht vorhanden" "ja"
anzugeben.