Allgemeine Hinweise:
Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt,
unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder
Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen..
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller
Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus
in der stationären u./o. ambulanten Patientenversorgung tätig
waren, zu ermitteln.
Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte,
bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als
sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz,
Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr
2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein
Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 im
Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl Medizinischer
Fachangestellter zu machen und für das Feld "Medizinische
Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller
Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten
Belegkrankenhaus in der stationären u./o. ambulanten
Patientenversorgung tätig waren, zu ermitteln.
Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte,
bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als
sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz,
Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr
2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein
Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 im
Belegkrankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl
Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld
"Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für Belegärzte gilt:
Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller
Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der
Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung
tätig waren, zu ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die
Leistungen über die in diesem Bogen angegebene BSNR abgerechnet
wurden.
Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte,
bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als
sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz,
Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr
2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein
Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 an der
Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl
Medizinischer Fachangestellter zu machen und für das Feld
"Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.