Allgemeine Hinweise
Die Medizinischen Fachangestellten werden pro Kopf gezählt,
unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder
Teilzeitarbeit).
Die Medizinischen Fachangestellten sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller
Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus
in der ambulanten u./o. stationären Patientenversorgung tätig
waren, zu ermitteln.
Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte,
bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als
sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz,
Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr
2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein
Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 im
Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl der
Medizinischen Fachangestellten zu machen und für das Feld "
Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für Vertragsärzte gilt:
Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller
Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der
Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in der Patientenversorgung
tätig waren, zu ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu
nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen
angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.
Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte,
bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als
sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz,
Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr
2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein
Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 an der
Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl
der Medizinischen Fachangestellten zu machen und für das Feld
"Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Die Anzahl Medizinischer Fachangestellter ist auf Basis aller
Medizinischen Fachangestellten (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig an der
Hauptbetriebsstätte in der Patientenversorgung tätig waren,
zu ermitteln.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die
Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene
Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.
Auszuschließen aus der Angabe sind Medizinische Fachangestellte,
bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als
sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz,
Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern alle Medizinischen Fachangestellten unterjährig im Jahr
2024 ihre Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein
Medizinischer Fachangestellter ganzjährig im Jahr 2024 an der
Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl
der Medizinischen Fachangestellten zu machen und für das Feld
"Medizinische Fachangestellte nicht vorhanden" "ja" anzugeben.