Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Anzahl der Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller
Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten Krankenhaus
im stationären u./o. ambulanten Bereich tätig waren, zu
ermitteln.
Auszuschließen aus der Angabe sind Küchenmitarbeiter, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter
ganzjährig im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine
Angabe zur Anzahl der Küchenmitarbeiter zu machen und für das
Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Anzahl der Küchenmitarbeiter ist auf Basis aller
Küchenmitarbeiter (inkl. Personal extern beauftragter
Dienstleister und Beamte), die ganzjährig im gesamten
Belegkrankenhaus im stationären u./o. ambulanten Bereich
tätig waren, zu ermitteln.
Auszuschließen aus der Angabe sind Küchenmitarbeiter, bei
denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs
Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit
u.Ä. vorlag.
Sofern alle Küchenmitarbeiter unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Küchenmitarbeiter
ganzjährig im Jahr 2024 im Belegkrankenhaus tätig war, ist
keine Angabe zur Anzahl der Küchenmitarbeiter zu machen und
für das Feld "Küchenpersonal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.