Allgemeine Hinweise:
Die Ärzte werden pro Kopf gezählt, unabhängig von ihrer Wochenarbeitszeit (in Voll- oder Teilzeitarbeit).
Die hier gezählten Personen sind nur einmal mit der jeweils höchsten Qualifikation zu erfassen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Anzahl der Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl.
Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die
ganzjährig im gesamten Krankenhaus in der ambulanten u./o.
stationären Patientenversorgung tätig waren, anzugeben.
Auszuschließen aus der Angabe sind Belegärzte und
Ärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend
mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz,
Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig
im Jahr 2024 im Krankenhaus tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl
der Ärzte zu machen und für das Feld "Ärztliches
Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für Vertragsärzte gilt:
Die Anzahl der Ärzte ist auf Basis aller Ärzte (inkl.
Personal extern beauftragter Dienstleister und Beamte), die
ganzjährig an der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) in
der Patientenversorgung tätig waren, anzugeben.
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) Bezug zu
nehmen, für die Leistungen über die in diesem Bogen
angegebene Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.
Auszuschließen aus der Angabe sind Ärzte, bei denen eine
Tätigkeitsunterbrechung von durchgehend mehr als sechs Wochen im
Jahr 2024 durch z.B. Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit u.Ä.
vorlag.
Sofern alle Ärzte unterjährig im Jahr 2024 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatten und somit kein Arzt ganzjährig
im Jahr 2024 an der Hauptbetriebsstätte tätig war, ist keine
Angabe zur Anzahl der Ärzte zu machen und für das Feld
"Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja" anzugeben.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Es ist auf die Hauptbetriebsstätte Bezug zu nehmen, für die
Ermächtigungsleistungen über die in diesem Bogen angegebene
Betriebsstättennummer abgerechnet wurden.
Auszuschließen aus der Angabe sind ermächtigte
Krankenhausärzte, bei denen eine Tätigkeitsunterbrechung von
durchgehend mehr als sechs Wochen im Jahr 2024 durch z.B. Krankheit,
Mutterschutz, Elternzeit u.Ä. vorlag.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt unterjährig im Jahr
2024 seine Tätigkeit aufgenommen hatte und somit nicht
ganzjährig im Jahr 2024 als ermächtigter Krankenhausarzt
tätig war, ist keine Angabe zur Anzahl des Arztes zu machen und
für das Feld "Ärztliches Personal nicht vorhanden" "ja"
anzugeben.