Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie
für alle operierenden Ärzte und das Pflegepersonal
elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar ist oder wenn
mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im
nicht-sterilen Bereich des Krankenhauses in Papierform vorhanden ist
und jederzeit eingesehen werden kann.
Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung
(z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer
Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die
vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für
Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.
Handelt der Belegarzt bzw. handeln die an der belegärztlichen
Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer
eigenen Arbeitsanweisung, gilt diese auch als aufwandsarm
zugänglich, wenn sie an jedem Krankenhaus(standort), an dem die
belegärztlichen Operation/en durchgeführt wurden, oder in der
Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) elektronisch (z.B. über
Intranet) aufrufbar ist oder in Papierform vorhanden ist und jederzeit
eingesehen werden kann.