Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich  des Krankenhauses in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden  konnte.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in der er seine Operationen durchgeführt hatte bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatten, gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für alle operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich der Einrichtung(en), in der die Operationen durchgeführt wurden in Papierform vorhanden war und jederzeit sowie ohne Aufwand eingesehen werden konnte.

Handelte der Vertragsarzt bzw. handelten die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) für alle operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Die Anforderung schließt gestelltes Assistenzpersonal in einem Fremd-OP ein.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelte, gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den ermächtigten Krankenhausarzt und das operative Assistenzpersonal bzw. die operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal des ermächtigten Krankenhauses elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich des Krankenhauses in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.

Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen Arbeitsanweisung, gilt diese auch als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den ermächtigten Krankenhausarzt und das operative Assistenzpersonal bzw. die operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal des ermächtigten Krankenhauses an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden, oder in der Hauptbetriebsstätte elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.