Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Arbeitsanweisung gilt als aufwandsarm zugänglich, wenn sie
für alle operierenden Ärzte und das operative
Assistenzpersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war
oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein
Exemplar im nicht-sterilen Bereich des Krankenhauses in
Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.
Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer
Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in der er
seine Operationen durchgeführt hatte bzw. sie ihre Operationen
durchgeführt hatten, gilt diese als aufwandsarm zugänglich,
wenn sie für alle operierenden Ärzte und das operative
Assistenzpersonal elektronisch (z.B. über Intranet) aufrufbar war
oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich und mindestens ein
Exemplar im nicht-sterilen Bereich der Einrichtung(en), in der die
Operationen durchgeführt wurden in Papierform vorhanden war und
jederzeit sowie ohne Aufwand eingesehen werden konnte.
Handelte der Vertragsarzt bzw. handelten die an der
vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen
Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, gilt diese auch als
aufwandsarm zugänglich, wenn sie an jedem Ort, an dem ambulante
Operationen durchgeführt wurden, oder in der
Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) für alle operierenden
Ärzte und das operative Assistenzpersonal elektronisch (z.B.
über Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und
jederzeit eingesehen werden konnte.
Die Anforderung schließt gestelltes Assistenzpersonal in einem Fremd-OP ein.
Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte
Krankenhaus nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelte,
gilt diese als aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den
ermächtigten Krankenhausarzt und das operative Assistenzpersonal
bzw. die operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal
des ermächtigten Krankenhauses elektronisch (z.B. über
Intranet) aufrufbar war oder wenn mindestens ein Exemplar im OP-Bereich
und mindestens ein Exemplar im nicht-sterilen Bereich des Krankenhauses
in Papierform vorhanden war und jederzeit eingesehen werden konnte.
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte
Krankenhaus nach einer eigenen Arbeitsanweisung, gilt diese auch als
aufwandsarm zugänglich, wenn sie für den ermächtigten
Krankenhausarzt und das operative Assistenzpersonal bzw. die
operierenden Ärzte und das operative Assistenzpersonal des
ermächtigten Krankenhauses an jedem Ort, an dem ambulante
Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder in der Hauptbetriebsstätte elektronisch (z.B. über
Intranet) aufrufbar war oder in Papierform vorhanden war und jederzeit
eingesehen werden konnte.