Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren
Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person
oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser gilt:
Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss mindestens durch die
Hygienekommission des Krankenhauses erfolgt sein. Die
Geschäftsführung kann die Arbeitsanweisung zusätzlich
freigeben. Der Ärztliche Direktor wird als Teil der
Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter,
nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene
Freigabe aussprechen können.
Für Belegärzte gilt:
Sofern der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung
(z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer
Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelt bzw. handeln, gelten die
vorgenannten leistungserbringerbezogenen Hinweise für
Krankenhäuser/reine Belegkrankenhäuser.
Handelt der Belegarzt bzw. die an der belegärztlichen Einrichtung
(z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen
Arbeitsanweisung, muss diese vom Praxisinhaber/von den Praxisinhabern
oder vom ärztlichen Leiter/von den ärztlichen Leitern der
belegärztlichen Einrichtung freigegeben worden sein.