Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss mindestens durch die Hygienekommission des Krankenhauses erfolgt sein. Die Geschäftsführung kann die Arbeitsanweisung zusätzlich freigeben. Der Ärztliche Direktor des Krankenhauses wird als Teil der Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.

Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, muss die Arbeitsanweisung durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten, freigegeben worden sein.

Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese durch den/die Praxisinhaber oder durch den/die ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein.

Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für Krankenhäuser.
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen Arbeitsanweisung, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden sein.