Allgemeine Hinweise:
Sowohl die Freigabe einer neuen Arbeitsanweisung als auch deren
Aktualisierung müssen durch eine dafür autorisierte Person
oder ein dafür autorisiertes Gremium erfolgen.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser/ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Freigabe der Arbeitsanweisung muss mindestens durch
die Hygienekommission des Krankenhauses
erfolgt sein. Die Geschäftsführung kann die Arbeitsanweisung
zusätzlich freigeben. Der Ärztliche Direktor des
Krankenhauses wird als Teil der
Geschäftsführung angesehen und als zur Freigabe Berechtigter
anerkannt, nicht dagegen einzelne Chefärzte, die nur eine
abteilungsbezogene Freigabe aussprechen können.
Für Vertragsärzte gilt:
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer
Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handelte bzw. handelten, in er
seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
muss die Arbeitsanweisung durch den/die Praxisinhaber oder durch
den/die ärztlichen Leiter der Einrichtung(en), in der er seine
bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
freigegeben worden sein.
Handelte der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung (z.B. Arztpraxis, MVZ) tätigen Ärzte nach einer
eigenen Arbeitsanweisung, muss diese durch den/die Praxisinhaber oder
durch den/die ärztlichen Leiter der Hauptbetriebsstätte
(Arztpraxis, MVZ) freigegeben worden sein.
Für ermächtigte Krankenhausärzte gilt:
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer Arbeitsanweisung
des Krankenhauses handelte, gelten die Hinweise für
Krankenhäuser.
Handelte der ermächtigte Krankenhausarzt nach einer eigenen
Arbeitsanweisung, muss diese von ihm persönlich freigegeben worden
sein.