Allgemeine Hinweise:
Entsprechende Hygienepläne mit OP-Art-spezifischen Details gelten
als Arbeitsanweisung. Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen
werden
berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis
30.06.2024 eingeführt wurden.
In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr erstmals
in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht
berücksichtigt werden.
Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können
sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Ort der Leistungserbringung
unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen
Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes
gleichermaßen enthalten sind.
Leistungserbringerbezogene Hinweise:
Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
• Arbeitsanweisungen für alle operativen
Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen
durchgeführt hat, vorlagen.
Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den
stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus
gültig ist.
Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
• Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.
Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer
Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie
ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen
Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung
handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an
dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.
Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
• eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
• Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen
operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht,
vorlagen.
Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte
Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer
Arbeitsanweisung des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.
Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte
Krankenhaus nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw.
handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im
Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.