Allgemeine Hinweise:
Entsprechende Hygienepläne mit OP-Art-spezifischen Details gelten als Arbeitsanweisung. Unterjährig aktualisierte Arbeitsanweisungen werden berücksichtigt, sofern sichergestellt war, dass diese bis 30.06.2024 eingeführt wurden. 

 In Entwicklung befindliche oder im zweiten Halbjahr erstmals in Kraft gesetzte Arbeitsanweisungen können nicht berücksichtigt werden.

Erfolgt die Leistungserbringung an unterschiedlichen Orten, können sich die Inhalte der Arbeitsanweisung je Ort der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Anforderungen an die präoperative Antiseptik des OP-Feldes gleichermaßen enthalten sind.

Leistungserbringerbezogene Hinweise:

Für Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für alle operativen Fachgebiete, in denen das Krankenhaus ambulante Operationen durchgeführt hat, vorlagen.

Es kann sich um eine Arbeitsanweisung handeln, die sowohl für den stationären als auch den ambulanten Bereich im Krankenhaus gültig ist.

Für Vertragsärzte gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete vorlagen.

Der Vertragsarzt kann bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte können nach einer Arbeitsanweisung der Einrichtung(en) handeln, in der er seine bzw. sie ihre Operationen durchgeführt hatte bzw. hatten,
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.
 
Sofern der Vertragsarzt bzw. die an der vertragsärztlichen Einrichtung tätigen Ärzte nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss bzw. müssen diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte (Arztpraxis, MVZ) vorgelegen haben.

Für ermächtigte Krankenhausärzte/ ermächtigte Krankenhäuser gilt:
Die Frage kann nur mit "ja" beantwortet werden, wenn:
•    eine entsprechende fachgebietsübergreifende Arbeitsanweisung vorlag
oder
•    Arbeitsanweisungen für ihre jeweiligen operativen Fachgebiete, auf die sich die Ermächtigung bezieht, vorlagen.

Im Rahmen der Ermächtigung kann der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer Arbeitsanweisung des Krankenhauses
oder
nach einer eigenen Arbeitsanweisung handeln.

Sofern der ermächtigte Krankenhausarzt bzw. das ermächtigte Krankenhaus nach einer eigenen Arbeitsanweisung handelte bzw. handelten, muss diese an jedem Ort, an dem ambulante Operationen im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt wurden,
oder
in der Hauptbetriebsstätte vorgelegen haben.